{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2022-27_2022-11-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2022_27_5725904a692227324825c1f1a293ecded24c77dd48c83a4c5b75d2afccc4e3459f8d70ff97295030b275669aec821b4a427c3ccc2123922ea30066a0beef6d45?path=5725904a692227324825c1f1a293ecded24c77dd48c83a4c5b75d2afccc4e3459f8d70ff97295030b275669aec821b4a427c3ccc2123922ea30066a0beef6d45&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2022_27", "Checksum": "e4cbea9f43978598ad2a2b2112ea31ab"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2022 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 23.11.2022 F 2022 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzrecht | Kantonale Amtsstelle"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:37", "Checksum": "7a411f9e03a2ad53b57bbdd2d1abba84", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 23.11.2022 F 2022 27\nRegeste:\nKindesschutzrecht | Kantonale Amtsstelle\n\nund die Eltern nicht von sich aus Abhilfe schaffen oder dazu ausserstande sind (Art. 307\nAbs. 1 ZGB). Das Kindeswohl verlangt insbesondere nach Förderung der Entwicklung in\ngeistiger, körperlicher und seelischer Hinsicht (vgl. Art. 302 Abs. 1 ZGB), einem Umfeld\nvon Kontinuität und Stabilität, der Möglichkeit einer inneren Bindung des Kindes an seine\nBeziehungspersonen und nach einer positiven Beziehung zu beiden Elternteilen, der\nAchtung des Willens des Kindes und seines Selbstbestimmungsrechts. Entsprechend ist\ndas Wohl des Kindes gefährdet, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit\neiner Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohles des Kindes\nvorauszusehen ist (zum Ganzen: BGE 146 III 313 E. 6.2.2 mit zahlreichen Hinweisen).\n\n2.2 Nicht Verfahrensgegenstand ist eine allfällige Neuzuteilung der elterlichen Sorge\noder eine Abänderung der durch das Kantonsgericht im Scheidungsurteil beschlossenen\nObhutsregelung. Diesbezüglich hat die KESB mit den angefochtenen Entscheiden zu\nRecht lediglich die Umsetzungsmodalitäten festgelegt. Für eine materielle Abänderung\nwäre gegebenenfalls wiederum das Kantonsgericht zuständig (Art. 134 Abs. 3 i.f. ZGB).\n\n3.\n3.1 Einzugehen ist zunächst auf die drohende oder aktuelle Kindswohlgefährdung als\nAusgangspunkt und Voraussetzung für Kindesschutzmassnahmen (Art. 307 Abs. 1 ZGB).\n\n3.1.1 Vorliegend ist gestützt auf das durch die Vorinstanz eingeholte psychologische\nGutachten der Klinik N.________ vom 4. Januar 2021 (je BF-act. 3; inkl. Ergänzung vom\n16. Dezember 2021, F 2022 27 KESB-act. 5.13; fortan: Gutachten bzw.\nErgänzungsgutachten) festzuhalten, dass den Kindseltern je separat Erziehungsfähigkeit\nattestiert und eine Kindswohlgefährdung durch den einen oder anderen Elternteil für sich\nallein genommen verneint wird (Gutachten, a.a.O., S. 72, 79 f.). Immerhin verorteten die\nGutachterinnen bei beiden Eltern Defizite in der Lenkungsfähigkeit, wenn es schwierig\nwerde, sowie Einschränkungen der Bindungstoleranz. Weiter stellten sie bei der Mutter\nDefizite bezüglich Stabilität, Zuverlässigkeit und Vorhersagbarkeit fest und beim Vater in\nder Fähigkeit zur Perspektivenübernahme der Kinder (Gutachten, a.a.O., S. 77 f.).\nInsbesondere falle es beiden Kindseltern schwer, die gute Beziehung der Kinder zum\nandern Elternteil zu unterstützen und die Bedürfnisse der Kinder in den Vordergrund zu\nstellen (Gutachten, a.a.O., S. 61 f.). Dem gegenüber steht das Bedürfnis der beiden\n\nUrteil F 2022 27 / F 2022 28\n7\n\nTöchter nach Stabilität, Vorhersagbarkeit, Zuverlässigkeit und positiven Kontakten zu\nbeiden Elternteilen (Gutachten, a.a.O., S. 72; vgl. auch vorstehend E. 2.1). Das ist\nnachvollziehbar. Auch die im Gutachten beschriebene \"hochstrittige nacheheliche\nKonfliktdynamik, welche zu einem grossen Teil über die Kinder ausgetragen wird\"\n(Gutachten, a.a.O., S. 71) lässt sich aus den Akten der Vorinstanz ohne Weiteres\nnachvollziehen (KESB-act., ubique).\n\n3.1.2 Ebenfalls ist erstellt, dass der Konflikt zumindest die ältere Tochter E.________\nstark belastet (vgl. etwa einen Brief von E.________, in dem sie klar zum Ausdruck bringt\n– an wen gerichtet und in welchem Zusammenhang ist unklar –, dass sie anscheinend\n\"allen Probleme\" mache, und sie so nicht leben möchte, F 2022 27 KESB-act. 1.408;\nGutachten, a.a.O., S. 61 f.) und mithin ihr Wohl gefährdet. Ausgewiesen ist weiter, dass\nzunehmend auch die jüngere Tochter G.________ unter dem Konflikt leidet (vgl.\nErgänzungsgutachten, a.a.O., S. 6; zum Leiden beider Kinder primär unter dem elterlichen\nKonflikt, wobei sie ansonsten bei beiden Elternteilen gut aufgehoben seien, vgl. etwa auch\nF 2022 27 KESB-act. 6.1, Auskunft der Kinderärztin vom 10. Mai 2022). Dass die Kinder\nden elterlichen Konflikt mitbekommen, bestätigten sie an ihrer Anhörung vom\n21. September 2022 (act. 27). Zusammenfassend ist eine Gefährdung des Kindeswohls –\nakut bei E.________ sowie drohend bei G.________ – durch den elterlichen Dauerkonflikt\nohne Weiteres ausgewiesen. Weiter ist bereits mit Blick auf die Äusserungen der\nKindseltern im Gerichtsverfahren offensichtlich, dass diese aktuell ausserstande sind, den\nKonflikt selber in geordnete Bahnen zu lenken. Damit bestand für die KESB Anlass zur\nAnordnung von Kindesschutzmassnahmen, um den Mängeln in der Kommunikations- und\nKooperationsfähigkeit der Eltern bei bestehender gemeinsamer elterlicher Sorge und\nalternierender Obhut zu begegnen (Art. 307 Abs. 1 ZGB; vgl. auch E. 3.14 der\nvorinstanzlichen Entscheide, je BF-act. 1).\n\n3.2 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahmen. Der\nGrundsatz der Verhältnismässigkeit beherrscht das gesamte Kindesschutzrecht. Er\nverlangt, dass die verfügte Massnahme zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung\ngeeignet und erforderlich ist (vgl. Art. 389 Abs. 2 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 ZGB). Damit darf\nder Gefahr insbesondere nicht durch eine der weniger einschneidenden Massnahmen\nnach Art. 307 ZGB vorgebeugt werden können (zum Ganzen: BGE 146 III 313 E. 6.2.7 mit\n\nUrteil F 2022 27 / F 2022 28\n8\n\nHinweisen). Der Verhältnismässigkeit kommt grosse Bedeutung zu, auch mit Blick auf die\nBandbreite an Massnahmen (reichend von Weisungen bis zum Entzug der elterlichen\nSorge [Art. 311 ff. ZGB] und/oder Fremdplatzierung eines Kindes [vgl. Art. 310 Abs. 1\nZGB]).\n\n"}