{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2022-27_2022-11-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2022_27_5725904a692227324825c1f1a293ecded24c77dd48c83a4c5b75d2afccc4e3459f8d70ff97295030b275669aec821b4a427c3ccc2123922ea30066a0beef6d45?path=5725904a692227324825c1f1a293ecded24c77dd48c83a4c5b75d2afccc4e3459f8d70ff97295030b275669aec821b4a427c3ccc2123922ea30066a0beef6d45&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2022_27", "Checksum": "e4cbea9f43978598ad2a2b2112ea31ab"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2022 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 23.11.2022 F 2022 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzrecht | Kantonale Amtsstelle"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:37", "Checksum": "7a411f9e03a2ad53b57bbdd2d1abba84", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 23.11.2022 F 2022 27\nRegeste:\nKindesschutzrecht | Kantonale Amtsstelle\n\nG. Mit Schreiben vom 29. Juli 2022 forderte die Vorsitzende die Beteiligten auf,\ninsbesondere darzulegen, weshalb der Kindsvater seine Betreuungsverantwortung nicht\nwährend laufender Tennisstunde übernehmen könne und ob die Kindseltern nach wie vor\nan der alternierenden Obhut festhielten, oder ob diesbezüglich zwischenzeitlich ein\nVerfahren am Kantonsgericht anhängig gemacht worden sei (act. 14).\n\nUrteil F 2022 27 / F 2022 28\n4\n\nH. Mit Datum vom 2. August 2022 gingen drei verschiedene Eingaben des\nBeschwerdeführers ein (act. 15-17). Die Verfahrensbeteiligte 1 äusserte sich mit\nVernehmlassung sowie Stellungnahme vom 15. August 2022 (act. 21 f.); die\nKindesverfahrensvertreterin liess sich am 16. August 2022 vernehmen (act. 23). Aus den\nEingaben ging u.a. hervor, dass ein Verfahren um Abänderung der elterlichen Sorge oder\nObhut am Kantonsgericht bis anhin nicht anhängig gemacht wurde, wobei indes die\nKindsmutter zu Kenntnis gab, dass sie nicht (mehr) hinter der alternierenden Obhut stehe\n(act. 22 S. 2).\n\nI. Mit Eingaben vom 10. und 15. August 2022 reichte die Verfahrensbeteiligte 1\nUnterlagen im Zusammenhang mit ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein\n(act. 19 f.), welches das Gericht mit Verfügung vom 23. August 2022 abwies (act. 25).\n\nJ. Am 21. September 2022 hörte die Vorsitzende E.________ und G.________ – auf\nderen expliziten Wunsch hin und nach Rücksprache mit der Kindesverfahrensvertreterin in\nAbwesenheit von letzterer – an, wobei die wesentlichen Erkenntnisse der Anhörung\nebenso wie die vorläufige Rechtsauffassung der Referentin den Parteien und\nVerfahrensbeteiligten anschliessend zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme mitgeteilt\nwurden (act. 27 f.).\n\nK. Innert Frist gingen abschliessende Stellungnahmen ein seitens der\nKindesverfahrensvertreterin (vom 22. September 2022, act. 29), der KESB (vom\n11. Oktober 2022, act. 30) sowie der Verfahrensbeteiligten 1 (vom 17. Oktober 2022, act.\n31). Letztere verlangte neu, es sei \"im Sinne einer Kindesschutzmassnahme durch die\nBeschwerdeinstanz anzuordnen, dass E.________ an der K.________-EM in L.________\nvom 5. November bis 15. November 2022 teilnehmen darf\" (act. 31 S. 2). Nach\nGewährung des rechtlichen Gehörs, wobei sich innert bis zum 25. Oktober 2022 gesetzter\nFrist die Kindesverfahrensvertreterin (am 20. Oktober 2022, act. 33), der Beschwerdeführer (am 21. Oktober 2022, act. 34) sowie die KESB (am 25. Oktober 2022, act. 35)\nvernehmen liessen, trat das Gericht auf diesen Antrag mit Verfügung vom 26. Oktober\n2022 nicht ein (act. 36).\n\nL. Innert bis zum 31. Oktober 2022 angesetzter Frist zur abschliessenden\nStellungnahme in der Hauptsache ging eine weitere Stellungnahme der\nVerfahrensbeteiligten 1 ein (act. 37), worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7.\nNovember 2022 (Poststempel) reagierte (act. 40).\n\nUrteil F 2022 27 / F 2022 28\n5\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 sowie Art. 450 ZGB und § 58 Abs. 1\nlit. a des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für\nden Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) kann gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde\nbeim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdefrist beträgt\ndreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Örtlich zuständig ist\nim Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen die Kindes- und\nErwachsenenschutzbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz des Kindes\n(Art. 315 Abs. 1 ZGB; § 58 Abs. 2 EG ZGB). Das Verwaltungsgericht verfügt über volle\nKognition, also auch über die Ermessenskontrolle (vgl. Art. 450a ZGB). Für das Verfahren\nvor Verwaltungsgericht gelten die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind\ngemäss Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO;\nSR 272) anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Nach § 56 EG ZGB\nist – unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des EG ZGB und des Bundesrechts –\nauf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht das Gesetz über den Rechtsschutz in\nVerwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) anwendbar. Die\nhier betroffenen Kinder (Verfahrensbeteiligte 3 und 4) haben ihren gesetzlichen Wohnsitz\nbei ihrer Mutter in M.________, Kanton Zug. Angefochten sind Entscheide der KESB Zug.\nDas Verwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der Beschwerden örtlich und sachlich\nzuständig. Der Beschwerdeführer ist als Kindsvater durch die Entscheide der KESB vom\n27. Mai 2022 berührt und demnach zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 450 Abs. 2\nZiff. 3 ZGB). Die Beschwerden sind am 24. Juni 2022 (Poststempel) und damit rechtzeitig\neinreicht worden und entsprechen den übrigen formellen Anforderungen, so dass darauf\neinzutreten ist.\n\n2.\n2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Entscheide der KESB vom\n27. Mai 2022. Dabei handelt es sich um Kindesschutzmassnahmen im Sinne der\nArt. 307 ff. ZGB. Diese hat die KESB zu treffen, wenn das Wohl eines Kindes gefährdet ist\n\nUrteil F 2022 27 / F 2022 28\n6\n\n"}