{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-11-23", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2022-27_2022-11-23.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2022_27_5725904a692227324825c1f1a293ecded24c77dd48c83a4c5b75d2afccc4e3459f8d70ff97295030b275669aec821b4a427c3ccc2123922ea30066a0beef6d45?path=5725904a692227324825c1f1a293ecded24c77dd48c83a4c5b75d2afccc4e3459f8d70ff97295030b275669aec821b4a427c3ccc2123922ea30066a0beef6d45&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2022_27", "Checksum": "e4cbea9f43978598ad2a2b2112ea31ab"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2022 27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 23.11.2022 F 2022 27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kindesschutzrecht | Kantonale Amtsstelle"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:49:37", "Checksum": "7a411f9e03a2ad53b57bbdd2d1abba84", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 23.11.2022 F 2022 27\nRegeste:\nKindesschutzrecht | Kantonale Amtsstelle\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz\nlic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Dr. iur. Aldo Elsener\nGerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier\n\nU R T E I L vom 23. November 2022 [rechtskräftig]\ngemäss § 29 der Geschäftsordnung\n\nin Sachen\n\nA.________\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nKindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Bahnhofstrasse 12,\nPostfach 27, 6301 Zug\nBeschwerdegegnerin\n\nweiter verfahrensbeteiligt:\n1. B.________\nvertreten durch Rechtsanwalt C.________\n2. D.________\n3. E.________\nvertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. F.________\n4. G.________\nvertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. F.________\n\nbetreffend\n\nKindesschutzrecht\n\nF 2022 27 / F 2022 28\n2\n\nA. E.________ (geb. H.________ 2011) und G.________ (geb. I.________ 2013)\nsind die gemeinsamen Kinder der geschiedenen Eltern A.________ und B.________.\nA.________ ist ausserdem Vater einer weiteren Tochter, J.________ (geb. 2019).\nE.________ und G.________ wurden mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom\n26. September 2018 (Ehescheidung; KGer ZG A1 2018 9, je BF-act. 2) unter der\ngemeinsamen elterlichen Sorge belassen und in die alternierende Obhut beider Eltern\ngegeben (mit Wohnsitz bei der Mutter). Bezüglich der Aufteilung der Betreuung wurde\nfolgende Einigung der Eltern festgehalten: \"Der Vater verbringt jedes zweite Wochenende\nvon Donnerstagabend bis Montagmorgen, Schulbeginn, sowie jede Woche von\nDonnerstagabend bis Samstag, 10.00 Uhr, sowie jährlich die Hälfte der Schulferien und\ndie Hälfte der Feiertage mit den Kindern, wobei die Ferien zwischen den Eltern drei\nMonate im Voraus abzusprechen sind (…). Andere Vereinbarungen der Eltern bleiben\nausdrücklich vorbehalten.\"\n\nB. Mit Entscheiden vom 27. Mai 2022 (Nr. 2022/0779 betreffend E.________ sowie\nNr. 2022/0778 betreffend G.________, je BF-act. 1) legte die Kindes- und\nErwachsenenschutzbehörde (KESB) u.a. die Kinderübergabe am Donnerstagabend auf\n18.00 Uhr fest (je Dispositiv-Ziff. 1) und errichtete für beide Kinder Beistandschaften\ngemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB (je Dispositiv-Ziff. 3; Fortführung der mit Entscheiden der\nKESB vom 14. Juli 2020, Nr. 2020/0790 und 2020/0791 [je KESB-act. 2.7], vorsorglich\nerrichteten Beistandschaften). Der Beiständin wurde u.a. die Aufgabe übertragen,\ngemeinsam mit den Eltern und unter Einbezug der Kinder die Freizeitaktivitäten\nverbindlich festzulegen sowie die Einhaltung der Weisung bezüglich \"Ausübung der\nFreizeitaktivitäten\" zu begleiten und zu überwachen sowie in Bezug auf die\nFreizeitaktivitäten und Hobbies der Mädchen deren Interessen umzusetzen (je Dispositiv-\nZiff. 4 lit. e). Die Eltern wurden angewiesen, alle vorgängig in Zusammenarbeit mit der\nBeiständin und unter Einbezug ihrer Töchter festgelegten Freizeitausübungen, welche\nregelmässig und intensiv erfolgen im Sinne eines Kurses oder einer Vereinsaktivität,\nunabhängig vom jeweiligen Aufenthaltsort bzw. der elterlichen Betreuungszuteilung zu\nermöglichen und die Kinder dabei umfassend zu unterstützen (je Dispositiv-Ziff. 7).\nSchliesslich ordnete die KESB für die Kindseltern gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB eine\nkinderorientierte Mediation an (je Dispositiv-Ziff. 6). Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde\nwurde gestützt auf Art. 450c i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB die aufschiebende Wirkung\nentzogen (Dispositiv-Ziff. 14 bzw. 15).\n\nUrteil F 2022 27 / F 2022 28\n3\n\nC. Gegen die beiden Entscheide der KESB vom 27. Mai 2022 erhob A.________ je\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragt, es seien die jeweiligen Dispositiv-Ziffern 1\ndahingehend abzuändern, dass die Kinderübergabe am Donnerstagabend wie bisher auf\n17.30 Uhr festgelegt werde; die jeweiligen Dispositiv-Ziffern 6 und 7 (Verpflichtung der\nEltern zur Mediation sowie zur Unterstützung der vorgängig vereinbarten\nFreizeitaktivitäten) seien aufzuheben und es sei beiden Eltern im Sinne von Art. 307 Abs.\n3 ZGB die Weisung zu erteilen, in der Betreuungszeit des jeweils anderen Elternteils ohne\ndessen vorgängiges Einverständnis keine Termine, Hobbies etc. für die Kinder zu\nvereinbaren. Weiter beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der\nBeschwerde (je act. 1).\n\nD. B.________ sowie die KESB äusserten sich mit Stellungnahmen vom 8. bzw. 15.\nJuli 2022 (act. 6, 8) zum Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und\nbeantragten dessen Abweisung. Erstere ersuchte ausserdem um Gewährung der\nunentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.\n\nE. Das Verwaltungsgericht vereinigte mit Verfügung vom 11. Juli 2022 die Verfahren\nF 2022 27 sowie F 2022 28 (act. 7) und wies am 18. Juli 2022 das Gesuch um\nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden ab (act. 9).\n\nF. Mit Vernehmlassung vom 26. Juli 2022 nahm die Kindesverfahrensvertreterin\nStellung. Sie beantragt aus Sicht der Kinder die Abweisung der Beschwerde. Eventualiter\nseien die Dispositiv-Ziffern 7 und 9 der angefochtenen Entscheide aufzuheben und durch\neine Regelung zu ersetzen, wonach beiden Eltern im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB die\nWeisung erteilt werde, in der Betreuungszeit des jeweils anderen ohne dessen\nvorgängiges Einverständnis keine Termine, Hobbies etc. für die Kinder zu vereinbaren\n(act. 11). Mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2022 beantragt die Beschwerdegegnerin die\nAbweisung der Beschwerde (act. 13).\n\n"}