6. Das Verfahren ist kostenlos (§ 57 Abs. 2 EG ZGB), weshalb vorliegend keine Gerichtskosten zu erheben sind. Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine aussergewöhnlichen Aufwände entstanden; eine Parteientschädigung ist ihr deshalb nicht zuzusprechen. Urteil F 2022 1 9 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die fürsorgerische Unterbringung aufgehoben wird. Die Beschwerdeführerin ist umgehend aus der Klinik zu entlassen.