5.2 Gemäss dem psychiatrischen Gutachter kann die medikamentöse Einstellung und Begleitung auch ambulant erfolgen, z.B. im Gerontopsychiatrischen Zentrum der PUK. Die Beschwerdeführerin bekundet glaubhaft, Termine dort – zusätzlich zur regelmässigen Betreuung durch den Hausarzt – wahrnehmen zu wollen. Angesichts dessen sowie der günstigen sozialen Begleitumstände ist eine stationäre Unterbringung zur Sicherstellung einer adäquaten Medikation nicht zwingend geboten. Die weitere stationäre Unterbringung erweist sich demzufolge als unverhältnismässig und damit unzulässig. Die Beschwerde ist begründet und gutzuheissen.