4.3 Zusammenfassend benötigt die Beschwerdeführerin zweifelsohne eine adäquate medikamentöse Behandlung, wie sie auch selber anerkennt. Solange diese gewährleistet ist, besteht ein Selbst- oder Fremdgefährdungspotenzial aber nicht akut, sondern höchstens latent, was grundsätzlich für eine fürsorgerische Unterbringung nicht ausreicht. 5. So oder anders ist eine fürsorgerische Unterbringung gegen den Willen der Betroffenen nur dann zulässig und verhältnismässig, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anderweitig erwiesen werden kann, beispielsweise durch eine ambulante Psychotherapie bzw. eine ambulante Abgabe von Medikamenten und eine betreute