Darauf kann abgestellt werden. Tatsächlich erreichen die in den Klinikakten vermerkten Vorfälle (Kratzen, störendes Verhalten, Singen) im Kontext der Belastungssituation eines unfreiwilligen Klinikaufenthalts nicht ein Ausmass, das als so erheblich bezeichnet werden könnte, dass es eine Unterbringung der Beschwerdeführerin gegen ihren Willen rechtfertigen würde. Hierzu wäre vorausgesetzt, wegen des Zustands der Beschwerdeführerin bestehe ein bedeutendes Risiko, dass sie Dritten einen erheblichen Schaden zufügen könnte (BGE 145 III 441 E. 8.4 mit Verweis auf Urteil des EGMR Nr. 1760/15 vom 30. April 2019 i.S. T.B. gegen Schweiz § 54).