4.1.2 Eine Selbstgefährdung im Sinne von akuter und erheblicher Suizidalität ist nach dem Gesagten weder im Klinikrahmen noch im Falle einer baldigen Entlassung zu erwarten. Auch die Selbstgefährdung in einem weiteren Sinne wird vom psychiatrischen Gutachter explizit verneint, solange die Beschwerdeführerin ihre Medikamente konsequent nehme, was ihr grundsätzlich zuzutrauen sei. Diese gutachterliche Einschätzung ist nachvollziehbar, weshalb auf sie abzustellen ist, darf doch ein Gericht in Fachfragen vom Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht ohne triftige Gründe abweichen (vgl. etwa BGE 132 II 257 E. 4.4.1; BGer 1C_575/2020 vom 30. Juli 2021 E. 5.1).