Zuvor war die Beschwerdeführerin im Zug von Zürich nach Venedig von der Polizei im Pyjama, in der ersten Klasse mit Feuerzeug herumfuchtelnd, aufgegriffen worden. Die einweisenden Ärzte stellten bei ihr eine Selbstund Fremdgefährdung bei vorbekannter schizoaffektiver Störung, aktuell hypoman anmutend mit Distanzminderung, Vorbeireden, fehlender situativer Orientierung und akustischen Halluzinationen, fest. Gemäss PUK liegt eine gemischte schizoaffektive Störung (ICD-10 F25.2) vor. Übereinstimmend mit der Aktenlage geht auch der gerichtliche Gutachter von einer seit längerem bestehenden schizoaffektiven Störung aus. Urteil F 2022 1 5