richts gegeben und die fristgerecht beim unzuständigen Bezirksgericht Zürich eingereichte, von diesem am 3. Januar 2022 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug überwiesene und den minimalen formellen Anforderungen genügende Beschwerde (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB) zu prüfen ist.