Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, wenn die angefochtene Massnahme auf dem Hoheitsgebiet des Kantons Zug angeordnet worden ist (BGE 146 III 377). Die Beschwerdeführerin ist in Baar, Kanton Zug, von dort praktizierenden Ärzten eingewiesen worden, sodass die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsge- Urteil F 2022 1 3