{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-01-07", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2022-1_2022-01-07.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2022_1_5725904a692227324825c1f1a293ecdeeaf15daefc3925b0256ee75b39c27dde1b622edcba056ddf50775bd0d39c67bb0fd47f7fe4d3d3683d6a90018f080e83?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeeaf15daefc3925b0256ee75b39c27dde1b622edcba056ddf50775bd0d39c67bb0fd47f7fe4d3d3683d6a90018f080e83&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2022_1", "Checksum": "29170cce992f5dcba7d1169895cadbd2"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2022 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 07.01.2022 F 2022 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:44", "Checksum": "9ef356c1e715c2937c2133f7d503136a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 07.01.2022 F 2022 1\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\nUnterbringungsform. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die folgenden Kriterien in die\nEntscheidung miteinzubeziehen: Krankheitseinsicht, Bereitschaft, in eine medizinische Behandlung einzuwilligen, soziale Begleitumstände (Wohnung, Arbeit, Beziehungsnetz) und\ndie Folgen einer sofortigen Entlassung in medizinischer und sozialer Hinsicht. Ob die\nfürsorgerische Unterbringung aufrecht erhalten bleiben soll, beurteilt sich anhand der Lage\nim Zeitpunkt des jeweiligen Entscheides (vgl. etwa VGer ZG F 2013 60 vom 4. Dezember\n2013 E. 4, in: GVP 2013 1.1.9.2).\n\n5.1 Wie bereits festgestellt, sind Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft\ngegeben, insbesondere die Bereitschaft zur Medikamenteneinnahme. Auch die sozialen\nBegleitumstände sind günstig, wohnt die Beschwerdeführerin doch seit über zwei Jahren\nin einer Alterssiedlung, in der sie bei Bedarf auf ein breites Unterstützungs- und\nBetreuungsangebot zurückgreifen kann. Es kommt hinzu, dass sie einen regen Umgang\nund Austausch insbesondere mit Personen aus ihrem kirchlichen Umfeld sowie\nregelmässigen Kontakt mit ihren Kindern und Enkeln pflegt. Darin liegen erhebliche\nRessourcen und auch eine zuvor bestehende Beistandschaft wurde – gemäss Angabe der\nBeschwerdeführerin – aufgehoben, wobei ihr in diesem Zusammenhang einzig das\nselbständige Ausfüllen der Steuererklärung Sorgen bereite. Mit ihren Einkünften komme\nsie aus. Es bestünden Daueraufträge für fixe Kosten wie Miete und Krankenkasse und im\nÜbrigen brauche sie nicht viel.\n\n5.2 Gemäss dem psychiatrischen Gutachter kann die medikamentöse Einstellung und\nBegleitung auch ambulant erfolgen, z.B. im Gerontopsychiatrischen Zentrum der PUK. Die\nBeschwerdeführerin bekundet glaubhaft, Termine dort – zusätzlich zur regelmässigen\nBetreuung durch den Hausarzt – wahrnehmen zu wollen. Angesichts dessen sowie der\ngünstigen sozialen Begleitumstände ist eine stationäre Unterbringung zur Sicherstellung\neiner adäquaten Medikation nicht zwingend geboten. Die weitere stationäre Unterbringung\nerweist sich demzufolge als unverhältnismässig und damit unzulässig. Die Beschwerde ist\nbegründet und gutzuheissen.\n\n6. Das Verfahren ist kostenlos (§ 57 Abs. 2 EG ZGB), weshalb vorliegend keine Gerichtskosten zu erheben sind. Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind\nkeine aussergewöhnlichen Aufwände entstanden; eine Parteientschädigung ist ihr deshalb\nnicht zuzusprechen.\n\nUrteil F 2022 1\n9\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die fürsorgerische Unterbringung\naufgehoben wird. Die Beschwerdeführerin ist umgehend aus der Klinik zu\nentlassen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des\nbegründeten Urteils beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne\nBeschwerde in Zivilsachen eingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung),\nan Assistenzärzte C.________ und B.________ sowie an die ärztliche Leitung der\nPUK.\n\nZug, 7. Januar 2022\n\nIm Namen der\nFÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER\nDie Vorsitzende\n\nDer Gerichtsschreiber\n\nversandt am\n\nUrteil F 2022 1\n"}