{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-01-07", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2022-1_2022-01-07.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2022_1_5725904a692227324825c1f1a293ecdeeaf15daefc3925b0256ee75b39c27dde1b622edcba056ddf50775bd0d39c67bb0fd47f7fe4d3d3683d6a90018f080e83?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeeaf15daefc3925b0256ee75b39c27dde1b622edcba056ddf50775bd0d39c67bb0fd47f7fe4d3d3683d6a90018f080e83&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2022_1", "Checksum": "29170cce992f5dcba7d1169895cadbd2"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2022 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 07.01.2022 F 2022 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:44", "Checksum": "9ef356c1e715c2937c2133f7d503136a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 07.01.2022 F 2022 1\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\naufgefunden worden war. Der Sachverständige merkt an, er habe die Beschwerdeführerin\nschon damals begutachtet. Die Situation habe da bereits länger angedauert und sei auch\nlänger akut gewesen vor der Einweisung. Die Beschwerdeführerin selber beteuert, die ihr\nverschriebenen Medikamente – mit Ausnahme des Benzodiazepins Temesta, von dessen\nEinnahme ihr Hausarzt aufgrund des Abhängigkeitspotenzials abrate – einnehmen zu\nwollen und erklärt, sie pflege sich die Medikamente jeweils für zwei Wochen zum Voraus\nam Sonntag zu richten. Weiter erläutert sie, dass sie seit September 2019 in einer\nAlterswohnung lebe. Nach ihren Ausführungen muss sie sich dort z.B. abmelden, wenn sie\nin die Ferien geht. Man sei dort sehr aufmerksam und auch das Verhältnis zu den\nNachbarn sei gut. Mit ihrem Einkommen komme sie zurecht; eine Beistandschaft bestehe\nnicht mehr.\n\nNach Ausführung des Gerichtsgutachters sollten immerhin die Medikamente der\nBeschwerdeführerin noch besser eingestellt werden. Im Anhörungszeitpunkt wirke sie\nleicht übersediert. Es wäre deshalb wünschenswert, sie noch etwas länger in der Klinik zu\nbehalten. In der PUK sei zunächst Olanzapin verabreicht worden, wohl aufgrund seiner\nstärkeren bzw. schnelleren antipsychotischen Wirkung. Das Medikament weise aber\nerhebliche Nachteile auf, einerseits im Sinne einer beträchtlichen Gewichtszunahme,\nanderseits im Sinne einer zusätzlichen Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten. Man\nwerde deshalb wohl wieder auf Seroquel umstellen. Hier komme eine Dosiserhöhung in\nBetracht; ebenfalls zu prüfen sei ein Wechsel auf eine Depotmedikation wie Abilify oder\neine Dosiserhöhung bei Seroquel. Die medikamentöse Einstellung an sich sei nicht sehr\nkompliziert, überfordere jedoch in der Tendenz einen Hausarzt, so dass eine\npsychiatrische Anbindung wünschenswert sei, etwa im Gerontopsychiatrischen Zentrum\nder PUK, wo die Beschwerdeführerin auch in der Vergangenheit (ambulant) behandelt\nworden sei.\n\n4.1.2 Eine Selbstgefährdung im Sinne von akuter und erheblicher Suizidalität ist nach\ndem Gesagten weder im Klinikrahmen noch im Falle einer baldigen Entlassung zu\nerwarten. Auch die Selbstgefährdung in einem weiteren Sinne wird vom psychiatrischen\nGutachter explizit verneint, solange die Beschwerdeführerin ihre Medikamente konsequent\nnehme, was ihr grundsätzlich zuzutrauen sei. Diese gutachterliche Einschätzung ist\nnachvollziehbar, weshalb auf sie abzustellen ist, darf doch ein Gericht in Fachfragen vom\nGutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht ohne triftige Gründe\nabweichen (vgl. etwa BGE 132 II 257 E. 4.4.1; BGer 1C_575/2020 vom 30. Juli 2021 E.\n5.1). Solche sind hier nicht erkennbar.\n\nUrteil F 2022 1\n7\n\n4.2 Bei der Beurteilung der Fremdgefährdung geht es nicht nur um die Gefahr für Leib\nund Leben von Drittpersonen, sondern ebenso sehr auch um elementare Gefährdungen\ndes Wohlbefindens und der seelischen Gesundheit anderer. Neben der eigentlichen\nFremdgefährdung ist auch die Drittgefährdung im Sinne der Belastung der Umgebung\ndurch den Betroffenen mit zu berücksichtigen, auch wenn eine solche Belastung für sich\nallein nicht für eine Einweisung oder eine Rückbehaltung ausreichen kann (vgl. vorstehend\nE. 2.1). Das geltende Recht hält im Gegensatz zum früheren ausdrücklich fest, dass nicht\nnur die Belastung, sondern auch der Schutz Angehöriger und Dritter zu berücksichtigen ist\n(Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 42).\n\nNach Bericht der PUK ist es in der Klinik zu Fremdaggressivität tätlicher und verbaler Art\ngegenüber dem Personal gekommen sowie zur Aneignung fremder Gegenstände von\nMitpatienten. Die Patientin trat auf der Station wiederholt störend in Erscheinung, z.B.\ndurch Eintreten in die Zimmer der Mitpatienten sowie lautes Singen und Schreien in der\nNacht. Aktuell verneint der Gutachter indes eine akute Fremdgefährdung sowohl in der\nKlinik als auch bei einer baldigen Entlassung und beurteilt auch die Belastung für das\nsoziale Umfeld der Beschwerdeführerin als marginal. Darauf kann abgestellt werden.\nTatsächlich erreichen die in den Klinikakten vermerkten Vorfälle (Kratzen, störendes\nVerhalten, Singen) im Kontext der Belastungssituation eines unfreiwilligen\nKlinikaufenthalts nicht ein Ausmass, das als so erheblich bezeichnet werden könnte, dass\nes eine Unterbringung der Beschwerdeführerin gegen ihren Willen rechtfertigen würde.\nHierzu wäre vorausgesetzt, wegen des Zustands der Beschwerdeführerin bestehe ein\nbedeutendes Risiko, dass sie Dritten einen erheblichen Schaden zufügen könnte (BGE\n145 III 441 E. 8.4 mit Verweis auf Urteil des EGMR Nr. 1760/15 vom 30. April 2019 i.S.\nT.B. gegen Schweiz § 54).\n\n4.3 Zusammenfassend benötigt die Beschwerdeführerin zweifelsohne eine adäquate\nmedikamentöse Behandlung, wie sie auch selber anerkennt. Solange diese gewährleistet\nist, besteht ein Selbst- oder Fremdgefährdungspotenzial aber nicht akut, sondern\nhöchstens latent, was grundsätzlich für eine fürsorgerische Unterbringung nicht ausreicht.\n\n5. So oder anders ist eine fürsorgerische Unterbringung gegen den Willen der\nBetroffenen nur dann zulässig und verhältnismässig, wenn ihr die nötige persönliche\nFürsorge nicht anderweitig erwiesen werden kann, beispielsweise durch eine ambulante\nPsychotherapie bzw. eine ambulante Abgabe von Medikamenten und eine betreute\n\nUrteil F 2022 1\n8\n\n"}