{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-01-07", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2022-1_2022-01-07.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2022_1_5725904a692227324825c1f1a293ecdeeaf15daefc3925b0256ee75b39c27dde1b622edcba056ddf50775bd0d39c67bb0fd47f7fe4d3d3683d6a90018f080e83?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeeaf15daefc3925b0256ee75b39c27dde1b622edcba056ddf50775bd0d39c67bb0fd47f7fe4d3d3683d6a90018f080e83&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2022_1", "Checksum": "29170cce992f5dcba7d1169895cadbd2"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2022 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 07.01.2022 F 2022 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:44", "Checksum": "9ef356c1e715c2937c2133f7d503136a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 07.01.2022 F 2022 1\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\nmuss erforderlich, geeignet und verhältnismässig im engeren Sinne sein. Der\nSchwächezustand allein vermag eine FU nie zu rechtfertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Die Unterbringung muss für\nden angestrebten Zweck tauglich sein. Die Zulässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung\nlässt sich deshalb immer nur mit Bezug auf die Einweisung in eine bestimmte Einrichtung\nbeurteilen (Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N 7). Im Auge zu behalten ist bei der\nÜberprüfung der Geeignetheit der Massnahme das Ziel der fürsorgerischen\nUnterbringung, das grundsätzlich darin besteht, die betroffene Person in die Selbständigkeit zu führen, ihre Eigenverantwortung zu stärken und ihr ein menschenwürdiges\nDasein zu ermöglichen. Lässt sich der Schwächezustand beseitigen oder mindestens abschwächen, ist mit der fürsorgerischen Unterbringung dafür zu sorgen, dass die betroffene\nPerson wieder aus der Einrichtung entlassen werden und ihr Leben nach ihren eigenen\nVorstellungen, Neigungen und Fähigkeiten selber gestalten und organisieren kann (vgl.\nGeiser/Etzensberger, a.a.O., vor Art. 426-439 N 14). Die freiheitsbeschränkende\nUnterbringung ist schliesslich selbst bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen nur\ngesetzeskonform, wenn der Zweck nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden\nkann. Die Vor- und Nachteile, welche eine FU der betroffenen Person bringt, sind\ngegeneinander abzuwägen.\n\n3. Zunächst ist zu prüfen, ob ein Schwächezustand im Sinne von Art. 426 Abs. 1\nZGB vorliegt.\n\n3.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass eine psychotische Symptomatik bei der Beschwerdeführerin erstmals im Jahr 1973 manifest und sie am 22. Dezember 2021 zum\nnunmehr 13. Mal in der PUK hospitalisiert wurde. Die Einweisung erfolgte am 22.\nDezember 2021 durch die Notärzte C.________, Facharzt Psychiatrie und\nPsychotherapie, und B.________, Assistenzärztin, beide Triaplus AG Ambulante\nPsychiatrie und Psychotherapie (APP). Zuvor war die Beschwerdeführerin im Zug von\nZürich nach Venedig von der Polizei im Pyjama, in der ersten Klasse mit Feuerzeug\nherumfuchtelnd, aufgegriffen worden. Die einweisenden Ärzte stellten bei ihr eine Selbstund Fremdgefährdung bei vorbekannter schizoaffektiver Störung, aktuell hypoman\nanmutend mit Distanzminderung, Vorbeireden, fehlender situativer Orientierung und\nakustischen Halluzinationen, fest. Gemäss PUK liegt eine gemischte schizoaffektive\nStörung (ICD-10 F25.2) vor. Übereinstimmend mit der Aktenlage geht auch der\ngerichtliche Gutachter von einer seit längerem bestehenden schizoaffektiven Störung aus.\n\nUrteil F 2022 1\n5\n\n3.2 Gestützt auf die Vorgeschichte und die ärztlichen bzw. gutachterlichen Angaben\nsteht fest, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren psychischen Störung in Form\neiner chronischen schizoaffektiven Störung (ICD-10 F25) leidet. Mit dem Vorliegen eines\nSchwächezustands ist die erste Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung in\neiner Einrichtung erfüllt.\n\n4. Zu prüfen ist im Weiteren, ob die bei der Beschwerdeführerin bestehende psychische Störung eine Behandlung und/oder eine Betreuung nötig macht, was unter anderem\nanhand des Fremd- und/oder Selbstgefährdungspotentials zu beurteilen ist.\n\n4.1 Bei der Beurteilung der Selbstgefährdung stellt sich einerseits die Frage nach\neiner allfälligen Suizidgefahr. Andererseits ist auch danach zu fragen, ob die Gesundheitsschädigung bedrohliche Ausmasse annimmt, ob Anzeichen für ein Fortschreiten der Erkrankung bestehen, ob die betroffene Person daran ist, in ihrer Lebensgestaltung, ihrem\nVerhalten in ihrer Umgebung, ihrer persönlichen Hygiene und ihrer Gesamtverfassung in\neinen Zustand von Selbstdestruktion zu geraten, der der Menschenwürde nicht mehr entspricht (vgl. noch zum alten Recht R. Furger, Unterbringung Jugendlicher und\nErwachsener im Sinne der FFE aus psychiatrischer Sicht, ZVW 38, 41 ff.).\n\n4.1.1 Gemäss Aktenlage liegen keine Hinweise auf Suizidalität vor und auch dem\npsychiatrischen Gutachter zufolge besteht weder akute Suizidalität noch ist im Falle der\nEntlassung mit einer solchen zu rechnen. Gemäss Stellungnahme der PUK vom 6. Januar\n2022 besteht bei einer Entlassung die Gefahr einer Verschlechterung des\nGesundheitszustandes und manisch-psychotischer Fehlhandlungen. Der psychiatrische\nGutachter weist indes darauf hin, dass die Gefahr einer Chronifizierung des\nKrankheitsbildes latent immer bestehe. Diese Entwicklung sei mit regelmässiger\nMedikamenteneinnahme aufzuhalten. Eine akute Gefahr sei nicht ersichtlich,\ninsbesondere mit Blick auf die regen Kontakte der Beschwerdeführerin mit Freunden aus\ndem Umfeld ihrer (F.________sprachigen) Kirche, wo sie gut eingebettet sei. Entgegen\nder Klinik bejaht der psychiatrische Gutachter Krankheitseinsicht und\nBehandlungsbereitschaft der Beschwerdeführerin, wenngleich diese zuweilen eigene\nVorstellungen davon habe, was sie an Medikamenten einnehmen möchte. Grundsätzlich\nsei es der Beschwerdeführerin zuzutrauen, für sich selbst zu sorgen. Die aktuelle Situation\nsei insbesondere nicht vergleichbar mit derjenigen Ende Februar bzw. Anfang März 2021,\nals sie nach Entlassung aus der PUK am 23. Februar 2021 bereits am 1. März 2021\nfürsorgerisch untergebracht werden musste, da sie von der Polizei nackt und schreiend\n\nUrteil F 2022 1\n6\n\n"}