{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-01-07", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2022-1_2022-01-07.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2022_1_5725904a692227324825c1f1a293ecdeeaf15daefc3925b0256ee75b39c27dde1b622edcba056ddf50775bd0d39c67bb0fd47f7fe4d3d3683d6a90018f080e83?path=5725904a692227324825c1f1a293ecdeeaf15daefc3925b0256ee75b39c27dde1b622edcba056ddf50775bd0d39c67bb0fd47f7fe4d3d3683d6a90018f080e83&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2022_1", "Checksum": "29170cce992f5dcba7d1169895cadbd2"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2022 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 07.01.2022 F 2022 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:44", "Checksum": "9ef356c1e715c2937c2133f7d503136a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 07.01.2022 F 2022 1\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: Ersatzrichterin Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz\nlic. iur. Adrian Willimann und Ersatzrichterin lic. iur. Judith Fischer\nGerichtsschreiber: MLaw Patrick Trütsch\n\nU R T E I L vom 7. Januar 2022 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nB.________ und C.________, beide Triaplus AG Ambulante\nPsychiatrie und Psychotherapie, Rathausstrasse 1, 6340 Baar\nPsychiatrische Universitätsklinik Zürich, 8032 Zürich\nVerfahrensbeteiligte\n\nbetreffend\n\nFürsorgerische Unterbringung\n\nF 2022 1\n2\n\nA. A.________, geb. 1952, wurde am 22. Dezember 2021 vom Notfallpsychiater\nC.________, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, sowie B.________,\nAssistenzärztin, Baar, mit fürsorgerischer Unterbringung (FU) in die Psychiatrische\nUniversitätsklinik Zürich (PUK) eingewiesen.\n\nB. Gegen diese Einweisung beschwerte sich A.________ mit Schreiben datiert vom\n24. Dezember 2021 beim Bezirksgericht Zürich (Poststempel 27. Dezember 2021;\nEingang beim Bezirksgericht Zürich am 29. Dezember 2021).\n\nC. Das Bezirksgericht Zürich trat auf die Beschwerde mit Verfügung vom 3. Januar\n2022 (FF210283-L/U) nicht ein und überwies die Sache zuständigkeitshalber an das\nVerwaltungsgericht des Kantons Zug.\n\nD. Am 7. Januar 2022 wurde die Beschwerdeführerin von der fürsorgerechtlichen\nKammer des Verwaltungsgerichts in den Räumlichkeiten des Gerichts angehört. Die PUK\nverzichtete auf Teilnahme an der Anhörung und beantwortete die Fragen des Gerichts\nvorab per E-Mail vom 6. Januar 2022. An der Verhandlung nahm als gerichtlicher\nGutachter Dr. med. D.________, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie,\nE.________, teil, der sein Gutachten im Anschluss an die Anhörung mündlich erstattete.\nDie Verhandlung wurde anschliessend zur Beratung unterbrochen. Der Urteilsspruch\nwurde danach mündlich eröffnet.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr\nnahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB). Zuständiges Gericht für die Beurteilung\nvon Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss § 58 Abs. 1 lit. b des\nkantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht.\nÖrtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, wenn die angefochtene\nMassnahme auf dem Hoheitsgebiet des Kantons Zug angeordnet worden ist (BGE 146 III\n377). Die Beschwerdeführerin ist in Baar, Kanton Zug, von dort praktizierenden Ärzten\neingewiesen worden, sodass die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsge-\n\nUrteil F 2022 1\n3\n\nrichts gegeben und die fristgerecht beim unzuständigen Bezirksgericht Zürich eingereichte, von diesem am 3. Januar 2022 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug\nüberwiesene und den minimalen formellen Anforderungen genügende Beschwerde\n(Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB) zu prüfen ist.\n\n2.\n2.1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426\nAbs. 1 ZGB). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind mit zu\nberücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB; Geiser/Etzensberger, Basler Kommentar\nErwachsenenschutz, Art. 426 N 22 ff.; eine Fremdgefährlichkeit allein reicht nicht aus, vgl.\nBGE 145 III 441 E. 8.4). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die\nVoraussetzungen für ihre Unterbringung nicht mehr erfüllt sind; über die Entlassung\nentscheidet die Einrichtung (Art. 426 Abs. 3 und Art. 429 Abs. 3 ZGB). Die ärztliche\nUnterbringung fällt spätestens nach sechs Wochen dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer\nUnterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt (Art. 429 Abs. 2 ZGB\ni.V.m. § 51 Abs. 3 und 53 Abs. 1 EG ZGB). Hat die betroffene Person gegen eine\nfürsorgerische Unterbringung Beschwerde erhoben, hört sie die gerichtliche Beschwerdeinstanz in der Regel als Kollegium an (Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB) und entscheidet innert fünf Arbeitstagen seit Eingang der Beschwerde (Art. 450e Abs. 5 ZGB). Bei\npsychischen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person\nentschieden werden (Art. 450e Abs. 3 ZGB).\n\n2.2 Das Gesetz nennt als Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung das\nVorliegen eines Schwächezustandes, der eine Behandlung oder Betreuung notwendig\nmacht, die nicht anders als durch den Entzug der Freiheit erbracht werden kann (vgl. auch\nGeiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N 8). Zu ermitteln ist auf tatsächlicher Ebene\nzunächst ob ein Schwächezustand vorliegt und ob bzw. inwiefern deshalb ein\nFürsorgebedarf hinsichtlich Behandlung und/oder Betreuung besteht. Letzteres ist anhand\nder konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von\nDritten, die besteht, wenn die Behandlung der psychischen Störung bzw. die Betreuung\nunterbleibt, zu beurteilen. Anhand dieser tatsächlichen Angaben ist in rechtlicher Hinsicht\nzu beurteilen, ob und wenn ja warum eine Behandlung einer festgestellten geistigen\nStörung bzw. eine Betreuung \"nötig\" ist (vgl. BGer 5A_254/2013 vom 17. April 2013\nE. 2.2). Dabei ist die Verhältnismässigkeit zu prüfen. Die fürsorgerische Unterbringung\n\nUrteil F 2022 1\n4\n\n"}