Soll bei Verlängerung einer Zwangsmedikation zwecks Verhinderung eines Behandlungsunterbruchs einer allfälligen Beschwerde an das Verwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung zugestanden werden, wäre vom entsprechenden Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung abzusehen, wobei dies idealerweise im Begründungsteil der Anordnung kurz anzusprechen wäre. Auch wird künftig darauf zu achten sein, dass dem sogenannten «Vieraugenprinzip», dem zufolge die Zwangsmassnahme durch einen leitenden Arzt oder eine leitende Ärztin angeordnet werden muss (vgl. bereits Urteil F Urteil F 2022 11 10