430 Abs. 3 ZGB analog). Deren Gewährung ist im Falle der Zwangsmedikation grundsätzlich angezeigt, soweit aus medizinischer Sicht mit einer Behandlung bis zum Ablauf der Frist für die Anrufung des Gerichts zugewartet werden kann (etwa: Geiser/Etzensberger, N. 41 zu Art. 434/435 ZGB sowie N. 45 zu Art. 439 ZGB mit Hinweisen). Soll bei Verlängerung einer Zwangsmedikation zwecks Verhinderung eines Behandlungsunterbruchs einer allfälligen Beschwerde an das Verwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung zugestanden werden, wäre vom entsprechenden Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung abzusehen, wobei dies idealerweise im Begründungsteil der Anordnung kurz anzusprechen wäre.