Der Vollständigkeit halber ist schliesslich die Klinik darauf hinzuweisen, dass hier offensichtlich keine Notfallbehandlung im Sinne des Art. 435 ZGB vorlag, zumal hinreichend Zeit bestand, einen Behandlungsplan zu erstellen und die medikamentöse Zwangsbehandlung bzw. deren Fortsetzung anzuordnen. Die Rechtsmittelbelehrung in den jeweiligen Anordnungsdokumenten enthält den folgenden Satz: «Wird dieses Rechtsmittel [Verwaltungsgerichtsbeschwerde] eingelegt, muss mit der Behandlung zugewartet werden», der nur als Erteilung der aufschiebenden Wirkung verstanden werden kann (Art. 430 Abs. 3 ZGB analog).