Sollte die aktuelle Behandlung in der Klinik sich als nicht ausreichend erweisen um bei der Beschwerdeführerin eine Urteilsfähigkeit hinsichtlich Krankheit und Behandlungsnotwendigkeit herbeizuführen, und sollte sich deshalb ihre Entlassung aus der psychiatrischen Klinik weiterhin als nicht möglich erweisen, wäre gegebenenfalls durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anordnung einer Depotmedikation als Massnahme des kantonalen Rechts ausserhalb des Rahmens einer fürsorgerischen Unterbringung zu prüfen (§ 54 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 EG ZGB; zu den Voraussetzungen einer solchen Anordnung vgl. etwa Urteil 5A_386/2020 vom 11. Juni 2020 E. 2).