Dem medizinischen Gutachter zufolge stehen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten «Hirnschläge», ein Abszess am Fuss oder auch eine Zyste am Hals in keinem Zusammenhang mit der angefochtenen antipsychotischen Medikation. Insgesamt beurteilt das Gericht dessen Einnahme in Abwägung seines ausgewiesenen, hohen Nutzens Urteil F 2022 11 9 gegenüber den damit in Zusammenhang stehenden vergleichsweise geringfügigen, medikamentös behandelbaren, Nebenwirkungen als zumutbar.