3.6 Zu prüfen bleib die Zumutbarkeit der angeordneten Behandlung (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). Dabei geht es darum, den erwarteten Nutzen der Behandlung gegen allfällige Nebenwirkungen abzuwägen. Vorliegend ist der Nutzen der Behandlung offenkundig. Diese erscheint als einzige Chance der Beschwerdeführerin, mittel- bis langfristig in ein (weitgehend) selbstbestimmtes Leben zurück zu finden (vgl. Art. 388 Abs. 2 ZGB), in dem sie allenfalls auch wieder in der Lage sein könnte, gegenüber ihrer im Libanon lebenden Tochter ihre Mutterrolle auszufüllen, was für sie offensichtlich (und nachvollziehbarerweise) von grösster Bedeutung wäre.