Es handelt sich dabei um die Behandlung lege artis, die voraussichtlich auf Dauer wird durchgeführt werden müssen. Eine spontane Remission ohne adäquate Medikation ist angesichts der sehr stark chronifizierten Störung nicht zu erwarten. Die Behandlung ist demnach geeignet und notwendig im Sinne von Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB.