Zusammenfassend steht gestützt auf die ärztlichen Angaben fest, dass die angeordnete Medikation mit Fluanxol geeignet ist, den Eintritt bzw. die Verschlimmerung schwerer gesundheitlicher Schäden von der hinsichtlich ihrer Krankheit und Behandlung urteilsunfähigen Beschwerdeführerin abzuwenden, wobei eine drohende Verschlechterung und Verwahrlosung sich nicht mit alternativen, weniger einschneidenden und doch wirksamen Massnahmen (etwa: Gespräche, Reizabschirmung) erreichen lässt. Es handelt sich dabei um die Behandlung lege artis, die voraussichtlich auf Dauer wird durchgeführt werden müssen.