Zu berücksichtigen ist dabei nach Erläuterung des Gerichtsgutachters insbesondere, dass sich der Zustand voraussichtlich bei Absetzen der Medikation innert weniger Tage wieder verschlechtern würde und jeder so provozierte Krankheitsschub im Hirn bleibende Schäden hinterlasse, vergleichbar mit einer Lochfrasskorrosion bei Metall. Angesichts des Ausgeführten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin ohne Behandlung ihrer Erkrankung ernsthafte gesundheitliche Schäden drohen (Art. 434 Abs. 1 Ziff.