3.4 Gemäss übereinstimmenden Ausführungen des Gerichtsgutachters sowie der Klinikärzte bestehen bei der Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise auf akute Suizidalität; ebenfalls kein Thema ist eine Fremdgefährlichkeit. Hingegen drohe ihr ohne Behandlung insofern ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden als zu erwarten sei, dass sich ihr Zustand ohne Behandlung verschlechtere, bis hin zur Verwahrlosung und erneuten Einweisung.