Nach dem Gesagten steht zweifelsfrei fest, dass die Beschwerdeführerin an einer schwerwiegenden psychischen Störung leidet. Ebenfalls steht fest, dass ihr gegenwärtig aufgrund ihrer Störung die Urteilsfähigkeit hinsichtlich Krankheit und Behandlungsbedürftigkeit fehlt (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB): Wie sie anlässlich der Anhörung vom 18. März 2022 erklärt hat, ist sie der Ansicht, ihre in der Vergangenheit bestandenen «Hirnströmungen» (bzw. die Schizophrenie) seien seit ca. ein bis zwei Jahren, etwa seit Beginn der Corona-Pandemie, wie von Geisterhand verschwunden, nach Durchführung einer nicht näher spezifizierten Behandlung auf natürlicher Basis.