3.3 Bei der Beschwerdeführerin besteht gerichtsnotorisch (vgl. frühere Verfahren F 2021 28 und F 2021 37) seit ca. 2011 eine paranoide Schizophrenie. Sie befindet sich seit Juli 2021 mittels (zunächst ärztlicher und alsdann behördlicher) FU in der Klinik. Von der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie geht sowohl der behandelnde Arzt als auch der gerichtliche Gutachter in nachvollziehbarer Weise weiterhin aus. Die Beschwerdeführerin selbst ist der Auffassung, sie sei von einer allenfalls früher stattgehabten Schizophrenie vollständig genesen.