3.2 Materiell wird die Anordnung der Zwangsmedikation durch die Klinik begründet mit der Urteilsunfähigkeit der Patientin aufgrund einer paranoiden Schizophrenie, im Rahmen derer sie an einer anhaltend schweren Psychose mit ausgeprägten wahnhaften Vorstellungen leidet. Ohne medikamentöse Behandlung würden diese ihr Handeln bestimmen und sie in ihrer Lebensgestaltung massiv einschränken. Demgegenüber zeige sich unter der aktuellen Medikation mit Fluanxol das formale Denken der Patientin bereits deutlich gebessert. Nach wie vor sei jedoch die Einsicht in das Krankheitsgeschehen nicht gegeben.