3. 3.1 Im vorliegenden Fall liegt zweifelsohne eine Zwangsbehandlung im Sinne von Art. 434 ZGB vor, was von den Parteien auch nicht bestritten wird. Aktenkundig nimmt die Patientin das verordnete Medikament zwar i.d.R. oral ein, jedoch unter dem Druck, dass sie ansonsten mit einer intramuskulären Verabreichung rechnen muss. Die formellen Voraussetzungen einer medizinischen Massnahme ohne Zustimmung sind erfüllt: Die Beschwerdeführerin ist seit Juli 2021 fürsorgerisch in der Triaplus AG Klinik Zugersee untergebracht. Es liegt ein von Oberarzt Dr. med.