(abzuwendenden) Gefahr darf nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme vorgebeugt werden können. Die entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen sind dabei anhand der gegebenen Umstände objektiv zu würdigen und zueinander in Bezug zu setzen (etwa: BGer 5A_1021/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.1).