434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) – zu erreichen bzw. zu verwirklichen vermag und insofern tauglich ist; untaugliche Massnahmen sind unverhältnismässig. Unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit muss eine Massnahme in sachlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht das mildeste Mittel darstellen, mit welchem der gesetzliche Zweck – hier: die Abwendung einer ernsthaften gesundheitlichen Schädigung – gerade noch erreicht werden kann. Anders ausgedrückt: Der Urteil F 2022 11 5