2.2 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gilt auch im Bereich des Erwachsenenschutzes (vgl. Art. 389 Abs. 2 ZGB). Er verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles (1.) geeignet und (2.) erforderlich ist und sich (3.) für die betroffene Person in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Geeignet ist eine Massnahme, wenn sie das im öffentlichen oder privaten Interesse liegende Ziel – hier: die Abwendung der Gefahr, dass die Beschwerdeführerin ohne Behandlung einen ernsthaften gesundheitlichen Schaden erleidet (Art. 434 Abs. 1 Ziff.