Die Zwangsmedikation wurde zuletzt mit Anordnungsdokumenten vom 3., 8. und 14. März 2022 für einen Zeitraum bis zum 21. März 2022 verfügt, so dass ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Anordnung der Zwangsmedikation weiterhin besteht. Die fristgerecht eingereichte bzw. verbesserte und den minimalen formellen Anforderungen entsprechende Beschwerde ist demnach durch das örtlich, sachlich und funktionell zuständige Verwaltungsgericht des Kantons Zug zu prüfen.