das Verwaltungsgericht. Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, wenn die angefochtene Massnahme auf dem Hoheitsgebiet des Kantons Zug angeordnet worden ist (BGE 146 III 377; § 58 Abs. 2 EG ZGB), was hier zutrifft. Die Zwangsmedikation wurde zuletzt mit Anordnungsdokumenten vom 3., 8. und 14. März 2022 für einen Zeitraum bis zum 21. März 2022 verfügt, so dass ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Anordnung der Zwangsmedikation weiterhin besteht.