{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-03-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2022-11_2022-03-18.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2022_11_5725904a692227324825c1f1a293ecde428e346c79fdcea2c114baa451ff2e2bebfce3bd60143acb019882833d59c898a2c0a27c9265d4831bc6f0ab552b9172?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde428e346c79fdcea2c114baa451ff2e2bebfce3bd60143acb019882833d59c898a2c0a27c9265d4831bc6f0ab552b9172&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2022_11", "Checksum": "958e0c6f14b24b54e08cbe1b5b65a8cc"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2022 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 18.03.2022 F 2022 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:31", "Checksum": "f9143e6be339767bd4687f795c245032", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 18.03.2022 F 2022 11\nRegeste:\nZwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Psychiatrische Klinik\n\nZusammenfassend steht gestützt auf die ärztlichen Angaben fest, dass die angeordnete\nMedikation mit Fluanxol geeignet ist, den Eintritt bzw. die Verschlimmerung schwerer\ngesundheitlicher Schäden von der hinsichtlich ihrer Krankheit und Behandlung\nurteilsunfähigen Beschwerdeführerin abzuwenden, wobei eine drohende Verschlechterung\nund Verwahrlosung sich nicht mit alternativen, weniger einschneidenden und doch\nwirksamen Massnahmen (etwa: Gespräche, Reizabschirmung) erreichen lässt. Es handelt\nsich dabei um die Behandlung lege artis, die voraussichtlich auf Dauer wird durchgeführt\nwerden müssen. Eine spontane Remission ohne adäquate Medikation ist angesichts der\nsehr stark chronifizierten Störung nicht zu erwarten. Die Behandlung ist demnach geeignet\nund notwendig im Sinne von Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB.\n\n3.6 Zu prüfen bleib die Zumutbarkeit der angeordneten Behandlung\n(Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). Dabei geht es darum, den erwarteten Nutzen der\nBehandlung gegen allfällige Nebenwirkungen abzuwägen. Vorliegend ist der Nutzen der\nBehandlung offenkundig. Diese erscheint als einzige Chance der Beschwerdeführerin,\nmittel- bis langfristig in ein (weitgehend) selbstbestimmtes Leben zurück zu finden (vgl.\nArt. 388 Abs. 2 ZGB), in dem sie allenfalls auch wieder in der Lage sein könnte,\ngegenüber ihrer im Libanon lebenden Tochter ihre Mutterrolle auszufüllen, was für sie\noffensichtlich (und nachvollziehbarerweise) von grösster Bedeutung wäre. Dem gegenüber\nstehen die Nebenwirkungen der antipsychotischen Medikation. Den anlässlich der\nAnhörung vom 18. März 2022 gemachten Ausführungen der Beschwerdeführerin lässt\nsich entnehmen, dass das aktuell verabreichte Fluanxol insbesondere zu einem\n«Kieferbeissen» führt sowie zu Krämpfen. Diese Nebenwirkungen lassen sich nach\nAusführungen des behandelnden Arztes gut mit Akineton als Beimedikation behandeln;\nausweislich der Akten bezieht die Beschwerdeführerin dieses Mittel denn auch\nregelmässig. Auch weitere Nebenwirkungen (Tremor, erhöhter Speichelfluss) liessen sich\ngemäss dem fallführenden Arzt mit der Beimedikation sehr gut begrenzen. Die\nBeimedikation selber zeitigt laut Gerichtsgutachter jedenfalls in der bei der\nBeschwerdeführerin applizierten Dosierung keine nennenswerten Nebenwirkungen.\nWeitere Nebenwirkungen des Fluanxol sind gemäss Dr. med. B.________ bei der\nBeschwerdeführerin nicht beobachtet worden, insbesondere keine Schlaganfälle. Dem\nmedizinischen Gutachter zufolge stehen die von der Beschwerdeführerin geltend\ngemachten «Hirnschläge», ein Abszess am Fuss oder auch eine Zyste am Hals in keinem\nZusammenhang mit der angefochtenen antipsychotischen Medikation. Insgesamt beurteilt\ndas Gericht dessen Einnahme in Abwägung seines ausgewiesenen, hohen Nutzens\n\nUrteil F 2022 11\n9\n\ngegenüber den damit in Zusammenhang stehenden vergleichsweise geringfügigen,\nmedikamentös behandelbaren, Nebenwirkungen als zumutbar.\n\n4. Nachdem alle Voraussetzungen für eine medizinische Massnahme ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin erfüllt sind, sind die vorgesehenen Massnahmen rechtmässig angeordnet worden. Die Beschwerde ist unbegründet und demnach abzuweisen.\n\nSollte die aktuelle Behandlung in der Klinik sich als nicht ausreichend erweisen um bei der\nBeschwerdeführerin eine Urteilsfähigkeit hinsichtlich Krankheit und\nBehandlungsnotwendigkeit herbeizuführen, und sollte sich deshalb ihre Entlassung aus\nder psychiatrischen Klinik weiterhin als nicht möglich erweisen, wäre gegebenenfalls durch\ndie Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anordnung einer Depotmedikation als\nMassnahme des kantonalen Rechts ausserhalb des Rahmens einer fürsorgerischen\nUnterbringung zu prüfen (§ 54 Abs. 2 Bst. b und Abs. 3 EG ZGB; zu den Voraussetzungen\neiner solchen Anordnung vgl. etwa Urteil 5A_386/2020 vom 11. Juni 2020 E. 2). Eine\nsolche Anordnung ist vorliegend nicht Verfahrensgegenstand, weshalb sich Weiterungen\ndazu erübrigen.\n\nDer Vollständigkeit halber ist schliesslich die Klinik darauf hinzuweisen, dass hier\noffensichtlich keine Notfallbehandlung im Sinne des Art. 435 ZGB vorlag, zumal\nhinreichend Zeit bestand, einen Behandlungsplan zu erstellen und die medikamentöse\nZwangsbehandlung bzw. deren Fortsetzung anzuordnen. Die Rechtsmittelbelehrung in\nden jeweiligen Anordnungsdokumenten enthält den folgenden Satz: «Wird dieses\nRechtsmittel [Verwaltungsgerichtsbeschwerde] eingelegt, muss mit der Behandlung\nzugewartet werden», der nur als Erteilung der aufschiebenden Wirkung verstanden\nwerden kann (Art. 430 Abs. 3 ZGB analog). Deren Gewährung ist im Falle der\nZwangsmedikation grundsätzlich angezeigt, soweit aus medizinischer Sicht mit einer\nBehandlung bis zum Ablauf der Frist für die Anrufung des Gerichts zugewartet werden\nkann (etwa: Geiser/Etzensberger, N. 41 zu Art. 434/435 ZGB sowie N. 45 zu Art. 439 ZGB\nmit Hinweisen). Soll bei Verlängerung einer Zwangsmedikation zwecks Verhinderung\neines Behandlungsunterbruchs einer allfälligen Beschwerde an das Verwaltungsgericht\nkeine aufschiebende Wirkung zugestanden werden, wäre vom entsprechenden Hinweis in\nder Rechtsmittelbelehrung abzusehen, wobei dies idealerweise im Begründungsteil der\nAnordnung kurz anzusprechen wäre. Auch wird künftig darauf zu achten sein, dass dem\nsogenannten «Vieraugenprinzip», dem zufolge die Zwangsmassnahme durch einen\nleitenden Arzt oder eine leitende Ärztin angeordnet werden muss (vgl. bereits Urteil F\n\nUrteil F 2022 11\n10\n\n"}