{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-03-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2022-11_2022-03-18.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2022_11_5725904a692227324825c1f1a293ecde428e346c79fdcea2c114baa451ff2e2bebfce3bd60143acb019882833d59c898a2c0a27c9265d4831bc6f0ab552b9172?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde428e346c79fdcea2c114baa451ff2e2bebfce3bd60143acb019882833d59c898a2c0a27c9265d4831bc6f0ab552b9172&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2022_11", "Checksum": "958e0c6f14b24b54e08cbe1b5b65a8cc"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2022 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 18.03.2022 F 2022 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:31", "Checksum": "f9143e6be339767bd4687f795c245032", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 18.03.2022 F 2022 11\nRegeste:\nZwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Psychiatrische Klinik\n\n3.3 Bei der Beschwerdeführerin besteht gerichtsnotorisch (vgl. frühere Verfahren\nF 2021 28 und F 2021 37) seit ca. 2011 eine paranoide Schizophrenie. Sie befindet sich\nseit Juli 2021 mittels (zunächst ärztlicher und alsdann behördlicher) FU in der Klinik. Von\nder Diagnose einer paranoiden Schizophrenie geht sowohl der behandelnde Arzt als auch\nder gerichtliche Gutachter in nachvollziehbarer Weise weiterhin aus. Die\nBeschwerdeführerin selbst ist der Auffassung, sie sei von einer allenfalls früher\nstattgehabten Schizophrenie vollständig genesen. Mit Blick auf ihre – nach wie vor – teils\nstark ausufernden, wahnhaften und schwer strukturierbaren Ausführungen sowohl\nanlässlich der Anhörung vom 18. März 2022 als auch in ihren zahlreichen Zuschriften via\nE-Mail an das Gericht (insgesamt gingen beim Verwaltungsgericht bis zum Urteilszeitpunkt\nelf E-Mails der Beschwerdeführerin ein, die sich jeweils schwerpunktmässig um ihre im\nLibanon lebende Tochter drehten und auch an zahlreiche weitere Stellen adressiert\nwaren) überzeugen indes die übereinstimmenden Ausführungen des behandelnden Dr.\nmed. B.________ sowie des Gerichtsgutachters Dr. med. F.________, wonach eine\nchronifizierte paranoide Schizophrenie nach wie vor besteht. Gemäss dem\nGerichtsgutachter sind für diese Erkrankung symptomatisch etwa die wahnhaften\nVorstellungen der Beschwerdeführerin dazu, dass ihre antipsychotische Medikation\n«Hirnschläge» auslösen würde oder etwa für einen Abszess am Fuss verantwortlich sei,\naber auch das stark ausschweifende Antwortverhalten der Patientin, von dem sich das\nGericht anlässlich der Anhörung vom 18. März 2022 selbst ein Bild machen konnte. Nach\ndem Gesagten steht zweifelsfrei fest, dass die Beschwerdeführerin an einer\nschwerwiegenden psychischen Störung leidet. Ebenfalls steht fest, dass ihr gegenwärtig\naufgrund ihrer Störung die Urteilsfähigkeit hinsichtlich Krankheit und\nBehandlungsbedürftigkeit fehlt (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB): Wie sie anlässlich der\nAnhörung vom 18. März 2022 erklärt hat, ist sie der Ansicht, ihre in der Vergangenheit\nbestandenen «Hirnströmungen» (bzw. die Schizophrenie) seien seit ca. ein bis zwei\nJahren, etwa seit Beginn der Corona-Pandemie, wie von Geisterhand verschwunden,\nnach Durchführung einer nicht näher spezifizierten Behandlung auf natürlicher Basis.\nJeglicher antipsychotischen Behandlung mit Neuroleptika (wozu das aktuell verordnete\nFluanxol gehört) steht sie aktenkundig ablehnend gegenüber, was sie auch anlässlich der\nAnhörung durch das Gericht bestätigt hat.\n\nUrteil F 2022 11\n7\n\n3.4 Gemäss übereinstimmenden Ausführungen des Gerichtsgutachters sowie der\nKlinikärzte bestehen bei der Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise auf akute\nSuizidalität; ebenfalls kein Thema ist eine Fremdgefährlichkeit. Hingegen drohe ihr ohne\nBehandlung insofern ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden als zu erwarten sei, dass\nsich ihr Zustand ohne Behandlung verschlechtere, bis hin zur Verwahrlosung und\nerneuten Einweisung. Zu berücksichtigen ist dabei nach Erläuterung des\nGerichtsgutachters insbesondere, dass sich der Zustand voraussichtlich bei Absetzen der\nMedikation innert weniger Tage wieder verschlechtern würde und jeder so provozierte\nKrankheitsschub im Hirn bleibende Schäden hinterlasse, vergleichbar mit einer\nLochfrasskorrosion bei Metall. Angesichts des Ausgeführten ist davon auszugehen, dass\nder Beschwerdeführerin ohne Behandlung ihrer Erkrankung ernsthafte gesundheitliche\nSchäden drohen (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), indem mit der sukzessiven Schädigung\nihres Gehirns durch jeden weiteren Krankheitsschub ihre noch verbleibende oder allenfalls\nmittel- bis langfristig wieder herstellbare Selbständigkeit gefährdet ist.\n\n3.5 Die Beschwerdeführerin wird aktuell mit einem Neuroleptikum behandelt, das nach\nübereinstimmender Einschätzung des behandelnden Psychiaters und des\nGerichtsgutachters eine langfristige Stabilisierung ihres Zustandes verspricht. Eine solche\nStabilisierung und hinreichende medikamentöse Einstellung sei nötig, damit sie aus der\nKlinik entlassen werden könne. Seit Sommer 2021 seien zur Behandlung verschiedene\nNeuroleptika ausprobiert worden, bis mit Fluanxol eines habe gefunden werden können,\nauf das die Beschwerdeführerin gut anspreche und für welches im Bedarfsfall auch eine\nInjektionslösung verfügbar sei, damit die kontinuierliche Gabe auch in Ermangelung der\nfreiwilligen Einnahme sichergestellt werden könne. Es sei – so der Gutachter – davon\nauszugehen, dass die Beschwerdeführerin diese Medikation über einen Zeithorizont im\nzweistelligen Jahresbereich oder gar lebenslänglich werde nehmen müssen, da ihre\nErkrankung mittlerweile chronifiziert sei und mithin – anders als bei einer Ersterkrankung –\nkaum Aussicht auf eine Remission bestehe nach Medikamentengabe über einen Zeitraum\nvon einem oder zwei Jahren. Die Medikation mit Fluanxol habe bisher insofern zu einer\ndeutlichen Verbesserung des Zustandes der Beschwerdeführerin geführt, als diese zwar\nnach wie vor wahnhaft und ausschweifend imponiere, sie jedoch im Affekt spürbar und ihr\nformales Denken deutlich verbessert sei. Nach Ausführung des Dr. med. B.________\näussert sich das insbesondere dahingehend, dass die Wahnideen, obschon noch\nvorhanden, nicht mehr handelnsbestimmend und das Vorgehen und Denken der Patientin\ndeutlich geordneter seien. Eine Alternative zur neuroleptischen Behandlung besteht,\nebenfalls nach übereinstimmender Ansicht von Gutachter und behandelndem Arzt, nicht.\n\nUrteil F 2022 11\n8\n\n"}