{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-03-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2022-11_2022-03-18.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2022_11_5725904a692227324825c1f1a293ecde428e346c79fdcea2c114baa451ff2e2bebfce3bd60143acb019882833d59c898a2c0a27c9265d4831bc6f0ab552b9172?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde428e346c79fdcea2c114baa451ff2e2bebfce3bd60143acb019882833d59c898a2c0a27c9265d4831bc6f0ab552b9172&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2022_11", "Checksum": "958e0c6f14b24b54e08cbe1b5b65a8cc"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2022 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 18.03.2022 F 2022 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:31", "Checksum": "f9143e6be339767bd4687f795c245032", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 18.03.2022 F 2022 11\nRegeste:\nZwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Psychiatrische Klinik\n\nmedizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck,\nArt, Modalitäten, Risiken und Nebenwirkungen, über Folgen eines Unterlassens der\nBehandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten (Art. 433 Abs. 2\nZGB). Ein solcher Behandlungsplan ist unabdingbare Voraussetzung für eine Behandlung\nohne Zustimmung gemäss Art. 434 Abs. 1 ZGB, die vom Chefarzt oder zumindest einem\nKaderarzt einer Abteilung (siehe dazu BGE 143 III 337 E. 2.4.2) gestützt auf die im\nBehandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen anzuordnen ist, wenn die in\nArt. 434 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 ZGB erwähnten weiteren Voraussetzungen erfüllt sind (wenn\nohne Behandlung der betroffenen Person ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht\noder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist [Ziff. 1], die\nbetroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist [Ziff. 2] und\nkeine angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist\n[Ziff. 3]; vgl. zum Ganzen BGer 5A_1021/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.3.2).\nVorbehalten bleibt die Anordnung medizinischer Massnahmen, die sofort aufgrund einer\nNotfallsituation umgesetzt werden müssen (Art. 435 ZGB). Die Behandlung ohne\nZustimmung ist von Bundesrechts wegen lediglich im Rahmen einer fürsorgerischen\nUnterbringung vorgesehen, die zum Zweck der Behandlung einer psychischen Störung\nangeordnet worden ist (etwa: Geiser/Etzensberger, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I,\n6. Aufl. 2018, N. 13 zu Art. 434/435 ZGB). Eine Zwangsbehandlung liegt auch dann vor,\nwenn die orale Medikamenteneinnahme unter dem Druck einer drohenden\nZwangsapplikation (i.d.R.: Injektion) erfolgt (etwa: BGer 5A_834/2017 vom 28. November\n2017 E. 4.1 mit Hinweisen).\n\n2.2 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gilt auch im Bereich des\nErwachsenenschutzes (vgl. Art. 389 Abs. 2 ZGB). Er verlangt, dass eine Massnahme für\ndas Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles (1.) geeignet\nund (2.) erforderlich ist und sich (3.) für die betroffene Person in Anbetracht der Schwere\nder Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Geeignet ist eine Massnahme, wenn\nsie das im öffentlichen oder privaten Interesse liegende Ziel – hier: die Abwendung der\nGefahr, dass die Beschwerdeführerin ohne Behandlung einen ernsthaften\ngesundheitlichen Schaden erleidet (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) – zu erreichen bzw. zu\nverwirklichen vermag und insofern tauglich ist; untaugliche Massnahmen sind\nunverhältnismässig. Unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit muss eine Massnahme\nin sachlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht das mildeste Mittel darstellen, mit\nwelchem der gesetzliche Zweck – hier: die Abwendung einer ernsthaften gesundheitlichen\nSchädigung – gerade noch erreicht werden kann. Anders ausgedrückt: Der\n\nUrteil F 2022 11\n5\n\n(abzuwendenden) Gefahr darf nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme\nvorgebeugt werden können. Die entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen\nsind dabei anhand der gegebenen Umstände objektiv zu würdigen und zueinander in\nBezug zu setzen (etwa: BGer 5A_1021/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.1).\n\n3.\n3.1 Im vorliegenden Fall liegt zweifelsohne eine Zwangsbehandlung im Sinne von\nArt. 434 ZGB vor, was von den Parteien auch nicht bestritten wird. Aktenkundig nimmt die\nPatientin das verordnete Medikament zwar i.d.R. oral ein, jedoch unter dem Druck, dass\nsie ansonsten mit einer intramuskulären Verabreichung rechnen muss. Die formellen\nVoraussetzungen einer medizinischen Massnahme ohne Zustimmung sind erfüllt: Die\nBeschwerdeführerin ist seit Juli 2021 fürsorgerisch in der Triaplus AG Klinik Zugersee\nuntergebracht. Es liegt ein von Oberarzt Dr. med. B.________ unterzeichneter\nBehandlungsplan vom 4. Februar 2022 vor, der sich zu den Hintergründen, dem Zweck Art\nund Modalitäten, Risiken und Nebenwirkungen, Unterlassungsfolgen sowie Alternativen\nder medikamentösen (Zwangs-)Behandlung ausführlich äussert. Gestützt darauf sind von\nden behandelnden Assistenzärzten sowie Oberarzt Dr. med. B.________ (mit jeweils\nnachträglichem Visum des Chefarztes bzw. seines Stellvertreters) Anordnungen\nbetreffend zwangsweise Verabreichung von Medikamenten getroffen worden. Eine\nPatientenverfügung liegt nicht vor.\n\n3.2 Materiell wird die Anordnung der Zwangsmedikation durch die Klinik begründet mit\nder Urteilsunfähigkeit der Patientin aufgrund einer paranoiden Schizophrenie, im Rahmen\nderer sie an einer anhaltend schweren Psychose mit ausgeprägten wahnhaften\nVorstellungen leidet. Ohne medikamentöse Behandlung würden diese ihr Handeln\nbestimmen und sie in ihrer Lebensgestaltung massiv einschränken. Demgegenüber zeige\nsich unter der aktuellen Medikation mit Fluanxol das formale Denken der Patientin bereits\ndeutlich gebessert. Nach wie vor sei jedoch die Einsicht in das Krankheitsgeschehen nicht\ngegeben. Bei Absetzen der Medikamente sei mit einer erneuten Verschlechterung des\nKrankheitsbildes bis hin zur Verwahrlosung und der Wiedereinweisung in die Klinik zu\nrechnen, wohingegen die konsequente Verabreichung der angeordneten Medikation\nAussicht auf Verbesserung ihres Zustands biete. Um den bislang erreichten\nBehandlungserfolg nicht zu gefährden und die Patientin zu stabilisieren, müsse das\nFluanxol notfalls auch zwangsweise appliziert werden. Ansonsten lasse sich ein\nausreichender Wirkspiegel nicht erreichen und das Therapieziel wäre obsolet. Die notfalls\n\nUrteil F 2022 11\n6\n\nzwangsweise Verabreichung stelle angesichts des schwerwiegenden, sich lange\nhinziehenden Krankheitsbildes eine angemessene Massnahme dar.\n\n"}