{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2022-03-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2022-11_2022-03-18.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2022_11_5725904a692227324825c1f1a293ecde428e346c79fdcea2c114baa451ff2e2bebfce3bd60143acb019882833d59c898a2c0a27c9265d4831bc6f0ab552b9172?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde428e346c79fdcea2c114baa451ff2e2bebfce3bd60143acb019882833d59c898a2c0a27c9265d4831bc6f0ab552b9172&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2022_11", "Checksum": "958e0c6f14b24b54e08cbe1b5b65a8cc"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2022 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 18.03.2022 F 2022 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:50:31", "Checksum": "f9143e6be339767bd4687f795c245032", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 18.03.2022 F 2022 11\nRegeste:\nZwangsmassnahmen im Gesundheitswesen | Psychiatrische Klinik\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richter: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz\nDr. iur. Aldo Elsener und lic. iur. Adrian Willimann\nGerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier\n\nU R T E I L vom 18. März 2022 [Rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________, zzt. Triaplus AG Klinik Zugersee, Widenstrasse 55, 6317 Oberwil\nb. Zug\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nTriaplus AG Klinik Zugersee, Widenstrasse 55, 6317 Oberwil b. Zug\nBeschwerdegegnerin\n\nbetreffend\n\nZwangsmassnahmen im Gesundheitswesen\n\nF 2022 11\n2\n\nA. A.________ wurde am 18. Juli 2021 aufgrund akut wahnhaft psychotischen\nVerhaltens mit ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung in die Triaplus AG Klinik Zugersee\neingewiesen (bestätigt durch das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom\n27. Juli 2021, F 2021 28). Dort wurde sie nach Ablauf der ärztlichen FU mit\n(rechtskräftigem) Entscheid Nr. 2021/1342 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde\nZug vom 27. August 2021 zurückbehalten. Gemäss Behandlungsplan vom 4. Februar\n2022, gezeichnet von Oberarzt Dr. med. B.________, wurde eine paranoide\nSchizophrenie (ICD F20.0) diagnostiziert und u.a. die Behandlung mit einer\nantipsychotischen Medikation, notfalls zwangsweise, vorgesehen, konkret mit dem\nAntipsychotikum Fluanxol. Seit dem 21. Februar 2022 wurde als medizinische\nZwangsmassnahme die Behandlung mit Fluanxol in steigender Dosis angeordnet, zuletzt\nam 14. März 2022 für eine Dauer von 7 Tagen (Anordnungsdokumente vom 21., 24. und\n25. Februar sowie vom 3., 8. und 14. März 2022). Die Anordnungsdokumente wurden\njeweils vom behandelnden Assistenzarzt sowie vom verantwortlichen Oberarzt Dr. med.\nB.________ unterzeichnet und zusätzlich durch Chefarzt Dr. med. C.________ bzw. den\nstellvertretenden Chefarzt med. pract. D.________ (beide: Fachärzte für Psychiatrie und\nPsychotherapie) nachträglich visiert. In die entsprechenden Originaldokumente hatte das\nGericht am 18. März 2022 Einsicht.\n\nB. Mit E-Mail vom 7. März 2022 bat A.________ um «sofortige Rechtshilfe und\nStaatsschutz», wobei sich ihrer Zuschrift entnehmen liess, dass sie mit der\nZwangsmedikation nicht einverstanden sei. Mit Schreiben vom 8. März 2022 setzte das\nGericht ihr eine Nachfrist bis zum 21. März 2022 an zur Verbesserung der Beschwerde\n(Einreichung einer Beschwerdeschrift mit handschriftlicher Originalunterschrift) und\nübersandte zu diesem Zweck einen Ausdruck des E-Mails vom 7. März 2022. Dieses\nunterzeichnete A.________ mit Datum vom 9. März 2022 (Eingang beim Gericht am 14.\nMärz 2022).\n\nC. Am 18. März 2022 wurde A.________ von der fürsorgerechtlichen Kammer des\nVerwaltungsgerichts in den Räumen der Klinik Zugersee angehört. An der Verhandlung\nnahmen seitens der Klinik Oberarzt Dr. med. B.________ und Frau E.________\n(Psychologin und Bezugsperson der Beschwerdeführerin in der Klinik) teil. Als\ngerichtlicher Gutachter wirkte Dr. med. F.________, Facharzt FMH Psychiatrie und\nPsychotherapie, Zürich, mit. Im Anschluss an die Anhörung wurde die Verhandlung zur\nBeratung unterbrochen und danach der Urteilsspruch den Parteien mit kurzer Begründung\nmündlich eröffnet.\n\nUrteil F 2022 11\n3\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1.\n1.1 Gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 ZGB in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person bei Behandlung\neiner psychischen Störung ohne Zustimmung innert zehn Tagen seit der Mitteilung\nschriftlich das zuständige Gericht anrufen. Zuständiges Gericht für die Beurteilung von\nBeschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss der per 1. Januar 2013 in Kraft\ngetretenen Fassung von § 58 Abs. 1 lit. b des Gesetzes betreffend die Einführung des\nSchweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) das\nVerwaltungsgericht. Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, wenn\ndie angefochtene Massnahme auf dem Hoheitsgebiet des Kantons Zug angeordnet\nworden ist (BGE 146 III 377; § 58 Abs. 2 EG ZGB), was hier zutrifft. Die\nZwangsmedikation wurde zuletzt mit Anordnungsdokumenten vom 3., 8. und 14. März\n2022 für einen Zeitraum bis zum 21. März 2022 verfügt, so dass ein aktuelles\nschutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Anordnung der\nZwangsmedikation weiterhin besteht. Die fristgerecht eingereichte bzw. verbesserte und\nden minimalen formellen Anforderungen entsprechende Beschwerde ist demnach durch\ndas örtlich, sachlich und funktionell zuständige Verwaltungsgericht des Kantons Zug zu\nprüfen.\n\n1.2 Hat die betroffene Person gegen eine Anordnung Beschwerde erhoben, hört sie\ndie gerichtliche Beschwerdeinstanz in der Regel als Kollegium an (Art. 450e Abs. 4 Satz 1\nZGB). Bei psychischen Störungen muss zudem gestützt auf das Gutachten einer\nsachverständigen Person entschieden werden (Art. 450e Abs. 3 ZGB).\n\n2.\n2.1 Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung\nuntergebracht (Art. 426 Abs. 1 ZGB), so erstellt der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan (Art. 433 Abs. 1 ZGB). Mit dem Behandlungsplan muss die betroffene Person\nüber alle Umstände informiert werden, die im Hinblick auf die in Aussicht genommenen\n\nUrteil F 2022 11\n4\n\n"}