Derzeit ist jedoch eine stationäre Betreuung und Behandlung bis zum Übertritt in eine neue adäquate Einrichtung notwendig und unerlässlich. Eine weitere Zurückbehaltung in der Klinik für einige wenige Tage oder Wochen erscheint angesichts der schweren Verwahrlosung und des erheblichen und unmittelbaren drohenden Gefährdungspotentials in jeder Hinsicht als verhältnismässig, wenn man bedenkt, dass eine sofortige Entlassung im aktuellen Zustand tatsächlich ausgeschlossen ist. Die Einweisung in die Klinik, die im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB eine kurzfristig geeignete Einrichtung für den Beschwerdeführer ist, ist zu Recht erfolgt und die weitere Zurückbehaltung ist insgesamt als notwendig