re Verwahrlosung und damit ein Schwächezustand im Sinne des Gesetzes vor, dem nicht mehr adäquat mit ambulanter Betreuung und Behandlung begegnet werden kann. Wegen des erheblichen und unmittelbar drohenden Selbstgefährdungspotentials ist der Beschwerdeführer demnach auch in besonderem Masse schutzbedürftig, zumal er weder krankheitseinsichtig noch ausreichend behandlungsbereit ist. Würde er in seinem aktuellen Zustand aus der Klinik entlassen, könnte er sich nicht einmal selber nach Hause begeben, geschweige denn sich in der Wohnung bewegen. Eine Entlassung, wie er sie verlangt, die er jedoch nicht schaffen würde, ist daher nicht möglich.