4.2 Eine Zurückbehaltung gegen den Willen des Betroffenen ist nur dann zulässig und verhältnismässig, wenn ihm die nötige persönliche Fürsorge nicht anderweitig erwiesen werden kann. Der hochbetagte Beschwerdeführer leidet an schwerwiegenden somatischen Erkrankungen. Er ist auf Grundlage dieser Erkrankungen praktisch immobil und nach ärztlicher Einschätzung auf 24-Stunden-Betreuung angewiesen. Eine Rückkehr nach Hause ist in seinem Zustand wohl dauerhaft nicht mehr möglich. Bei ihm liegt eine schwe- Urteil F 2021 9 11