Er ist zudem auch nicht behandlungsbereit und hat sich geweigert, vom Rettungsdienst ins Spital eingeliefert zu werden. Zudem verweigert er selbst in der Klinik die Einnahme dringend notwendiger Medikamente. Eine ambulante Betreuung muss deshalb aufgrund der Vorgeschichte und auch der ablehnenden Haltung des Beschwerdeführers als ungenügende Massnahme qualifiziert werden, da sie nicht mehr geeignet ist, die dringend notwendige Behandlung und Betreuung zu gewährleisten.