4.1 Leichtere Massnahmen wie etwa ambulante Betreuung durch die Söhne, Spitex, Mahlzeitendienst und andere Dienstleister kommen beim Beschwerdeführer aktuell nicht mehr in Frage, denn diese sind gescheitert. Trotz der bisherigen Betreuung ist der Beschwerdeführer, der es offenbar kaum mehr vom Bett bis ins Bad schaffte, in der nicht rollstuhlgängigen Wohnung mehrmals heftig gestürzt, was den Beizug des Rettungsdienstes notwendig machte. Der Beschwerdeführer ist krankheitsuneinsichtig und bagatellisiert seine desolate gesundheitliche Situation völlig. Er ist zudem auch nicht behandlungsbereit und hat sich geweigert, vom Rettungsdienst ins Spital eingeliefert zu werden.