Eine Unterbringung fällt deshalb nur als ultima ratio in Betracht. Als leichtere Massnahme kommen dabei ambulante Massnahmen, Nachbetreuung und freiwillige Sozialhilfe in Betracht. Es ist nicht notwendig, dass zuerst alle leichteren Massnahmen angeordnet werden müssen und diese sich als unwirksam erweisen. Wenn solche von vornherein als ungenügend erscheinen, darf eine FU angeordnet werden (Geiser/Etzensberger, in: Basler Kommentar ZGB I, 6. A. 2018, Art. 426 N 22 ff.).