4. Für die fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung wird überdies vorausgesetzt, dass die Betreuung und Behandlung der betroffenen Person nötig ist und nicht anders, namentlich mit leichteren Massnahmen als durch eine FU in der Klinik erfolgen kann. Auch hier gilt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (BGE 140 III 104 E. 6.2.3). Eine FU ist dementsprechend nur zulässig, wenn keine milderen Massnahmen der betroffenen Person einen genügenden Schutz gewähren, mit dieser Massnahme hingegen ein solcher voraussichtlich erreicht werden kann. Eine Unterbringung fällt deshalb nur als ultima ratio in Betracht.