Offenbar gibt es Fotos, welche die Verwahrlosung der Wohnung dokumentieren und die mit der Gefährdungsmeldung an die KESB gegangen sind. Beim Beschwerdeführer liegt damit insgesamt eine schwere Verwahrlosung vor, der weder von der Spitex noch von den Söhnen oder gar der Ehefrau adäquat begegnet werden kann. Wegen der ungeeigneten Wohnverhältnisse und der körperlichen Urteil F 2021 9 10 Beschwerden ist beim Beschwerdeführer von einer schweren Verwahrlosung auszugehen, die grundsätzlich eine fürsorgerische Unterbringung rechtfertigt.