Der Beschwerdeführer ernährt sich sodann vorwiegend von Tee, Orangensaft und Suppe, was mittelfristig zu einer Mangelernährung führen dürfte. Fraglich ist, ob er zu Hause – wie von ihm behauptet – tatsächlich noch von seiner Ehefrau mit ihren eigenen Einschränkungen bekocht werden kann; diesbezüglich kam das Ehepaar aber wohl immerhin in den Genuss des Mahlzeitendienstes. Was den Zustand der offenbar nicht rollstuhlgängigen Wohnung in F.________ betrifft, so ist bzw. war diese aller Wahrscheinlichkeit nach sehr verwahrlost, auch wenn die behandelnde Klinikärztin den Zustand der Wohnung nicht aus eigener Wahrnehmung bestätigen konnte, diese aber immerhin als "messihaft" bezeichnete.