3.7 In Würdigung dieser Unterlagen und der Aussagen lässt sich eindeutig festhalten, dass der Beschwerdeführer somatisch schwer krank ist und dass er wegen des offenen Beins und der äusserst schmerzhaften nekrotischen Coxarthrose nicht in der Lage ist, aufzustehen geschweige denn zu gehen. Dies dürfte auch länger so bleiben, sodass der Beschwerdeführer als dauerhaft immobil zu betrachten ist. Die durch die Hüfte bedingte Unsicherheit auf den Beinen selbst mit Rollator hat denn auch vor der Einweisung zu mehreren heftigen Stürzen geführt und ein Einschreiten notwendig gemacht.