Urteil F 2021 9 8 zu installieren. In den letzten zwei Jahren habe sich der Allgemeinzustand des Patienten so weit verschlechtert, dass es ihm nicht mehr möglich sei, für sich und seine demente Ehefrau zu sorgen. Er sei uneinsichtig und könne die Realität nicht akzeptieren oder erkennen. Die Wohnung sei nicht rollstuhlgängig und daher nicht mehr geeignet. Nach Aussagen der Söhne sei die Wohnung von ihnen gereinigt und wieder in Ordnung gebracht worden. Die Söhne hätten eine Generalvollmacht und erledigten zusammen die Finanzen und die Administration, was sie auch weiterführen könnten.