der Beschwerdeführer, ins Spital gebracht zu werden. Vorübergehend wurde er dennoch gegen seinen Willen im Pflegezentrum G.________ untergebracht, wo er sich äusserst unkooperativ und teilweise auch verbal aggressiv gegen das Pflegepersonal verhalten haben soll. Dies veranlasste schliesslich Dr. E.________ von der medizinischen Klinik des Kantonsspitals, den Beschwerdeführer am 26. März 2021 wegen schwerer Verwahrlosung und Selbstgefährdung zur Behandlung in die Klinik Zugersee einzuweisen. In der Einweisungsverfügung führte Dr. E.________ im Wesentlichen aus, dass der Patient wegen mehrerer rezidivierender Stürze in einem verwahrlosten häuslichen Umfeld habe eingewiesen werden müssen.